Pflichtangaben bei Reverse Charge: die § 13b-Rechnung richtig stellen
Die Pflichtangaben einer Reverse-Charge-Rechnung weichen an drei Stellen von jeder normalen Rechnung ab: Sie trägt keinen Steuersatz, keinen Steuerbetrag und dafür einen gesetzlich vorgeschriebenen Hinweissatz. Wer die gewohnte Vorlage nimmt und nur „0 %“ einträgt, produziert gleich zwei Fehler. Dieser Artikel zeigt, was nach § 13b und § 14a UStG auf die Rechnung gehört und was auf keinen Fall.
1. Wann Reverse Charge gilt
Reverse Charge nach § 13b UStG verlagert die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger: Der Kunde meldet die Umsatzsteuer an, der Leistende stellt netto. Das gilt nur zwischen Unternehmen und nur für bestimmte Fälle. Die praxisrelevantesten, in denen die Rechnung ohne Umsatzsteuer rausgeht:
| Fall | Besonderheit |
|---|---|
| Bauleistungen zwischen Bauunternehmen | Der Empfänger muss selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen; als Nachweis dient die Bescheinigung USt 1 TG seines Finanzamts. |
| Gebäudereinigung an Reinigungsunternehmen | Gleiche Systematik wie bei Bauleistungen, ebenfalls mit USt 1 TG. |
| Leistungen ausländischer Unternehmer | Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers an ein deutsches Unternehmen. |
| B2B-Dienstleistungen in andere EU-Staaten | Die eigene Leistung an Unternehmer im EU-Ausland: der Kunde schuldet die Steuer in seinem Land (der Spiegelfall des § 13b, geregelt über Art. 196 MwStSystRL), die Rechnung geht netto raus. |
| Schrott, Altmetalle, bestimmte Metalle | Schrott und Altmetalle stehen in Anlage 3, Metalle wie Kupfer oder Aluminium in Anlage 4. Für die Anlage-4-Metalle gilt dieselbe 5.000-Euro-Grenze wie bei Mobilfunkgeräten. |
| Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolen, integrierte Schaltkreise | Erst ab 5.000 Euro Entgelt je wirtschaftlichem Vorgang. |
| Grundstückslieferungen mit Umsatzsteuer-Option | Wenn der Verkäufer im notariellen Vertrag zur Steuerpflicht optiert. |
Eine Ausnahme ist wichtig: Ist der Leistende Kleinunternehmer, geht die Steuerschuld nicht über. Es bleibt dann bei der normalen Kleinunternehmer-Rechnung ohne Umsatzsteuer und ohne Reverse-Charge-Hinweis. Gerade im Bau und Handwerk ist § 13b Alltag; wer dort Subunternehmer beauftragt oder als Subunternehmer arbeitet, kommt an dem Thema nicht vorbei.
2. Die Pflichtangaben der § 13b-Rechnung
Grundlage bleiben die allgemeinen Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG: vollständige Namen und Anschriften beider Parteien, die Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt und das Entgelt. Bei Reverse Charge kommen drei Abweichungen dazu:
- Der Pflichthinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Details und zulässige Varianten im nächsten Abschnitt.
- Kein Steuersatz, kein Steuerbetrag: § 14a Abs. 5 nimmt die Angabe von Steuersatz und Steuerbetrag ausdrücklich aus. Die Rechnung endet mit dem Nettobetrag.
- Bei EU-Leistungen die USt-IdNrn. beider Parteien: Wer eine Dienstleistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat abrechnet, muss die eigene USt-IdNr. und die des Kunden angeben (§ 14a Abs. 1 UStG). Dann gilt auch eine harte Frist: Rechnung bis zum 15. des Monats, der auf die Leistungserbringung folgt.
3. Der Hinweistext: Wortlaut und zulässige Varianten
Auf der Reverse-Charge-Rechnung muss der Wortlaut „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ stehen, so schreibt es § 14a Abs. 5 UStG vor. Zulässig ist auch die Fassung einer anderen EU-Amtssprache:
Die englische Fassung „Reverse charge“ ist ebenso zulässig, sie stammt aus derselben Stelle der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Art. 226 Nr. 11a). In der Praxis üblich und unschädlich sind erläuternde Zusätze, etwa:
Nicht ausreichend sind dagegen vage Formulierungen wie „umsatzsteuerfrei“ oder „0 % MwSt.“ ohne den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft: Sie benennen den falschen Grund und lösen beim Empfänger die falsche Buchung aus.
4. Was nicht auf die Rechnung gehört: die § 14c-Falle
Der teuerste Fehler ist der versehentliche Steuerausweis. Wer bei einer § 13b-Leistung trotzdem 19 % ausweist, schuldet diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, einfach weil sie auf der Rechnung steht.
Der Ausweg ist die Berichtigung: eine korrigierte Rechnung ohne Steuerausweis mit dem Pflichthinweis ausstellen. Ebenfalls falsch, wenn auch weniger teuer: die Leistung als „steuerfrei“ bezeichnen. Reverse Charge ist keine Steuerbefreiung, die Leistung bleibt steuerpflichtig und nur der Schuldner wechselt. Diese Unterscheidung entscheidet später auch über die richtige Steuerkategorie in der E-Rechnung.
5. In der E-Rechnung: Kategorie AE statt Z
In der E-Rechnung nach EN 16931 (XRechnung und ZUGFeRD) wird aus dem Hinweistext ein Datenfeld. Drei Angaben gehören zusammen: die Steuerkategorie AE (Reverse Charge) an jeder Position und in der Steueraufschlüsselung, der Steuersatz 0 % und der Befreiungsgrund mit dem § 13b-Wortlaut.
Der häufigste Fehler in der Praxis: Aus „0 %“ wird die Kategorie Z (Nullsatz). Die Kategorie Z verbietet aber jeden Befreiungsgrund, die Prüfung schlägt dann mit der Geschäftsregel BR-Z-10 fehl. Umgekehrt verlangt die Kategorie AE den Befreiungsgrund sogar. Wer den Unterschied einmal verinnerlicht hat, liest Prüfberichte deutlich entspannter: Z ist der echte Nullsteuersatz (etwa bei Photovoltaik-Anlagen), AE ist Reverse Charge.
Dazu kommt eine Pflicht, die es auf Papier im Inlandsfall nicht gab: Die E-Rechnung verlangt bei Reverse Charge die USt-IdNr. des Empfängers, sonst lehnen Prüfprogramme sie ab. Warum das so ist und wo die Nummer zu finden ist, steht ausführlich im Artikel Reverse Charge in der E-Rechnung.
6. Was der Empfänger tun muss
Der Empfänger einer Reverse-Charge-Rechnung meldet die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, zieht er denselben Betrag in derselben Voranmeldung wieder ab; unter dem Strich fließt dann kein Geld, die Meldung ist trotzdem Pflicht. Wichtig für die Prüfung der Eingangsrechnung: Fehlt der Pflichthinweis oder steht fälschlich Umsatzsteuer darauf, lohnt es sich, sofort eine korrigierte Rechnung anzufordern, bevor die falsche Fassung in die Buchhaltung läuft.
Kleinunternehmer als Empfänger trifft die Regel mit voller Härte: Sie schulden die Steuer aus der empfangenen § 13b-Leistung, dürfen sie aber mangels Vorsteuerabzug nicht gegenrechnen. Eine Reverse-Charge-Leistung wird für sie also um die Umsatzsteuer teurer als der Rechnungsbetrag. Wen die E-Rechnungspflicht ab 2027 ohnehin zum Umstellen zwingt, sollte die § 13b-Fälle gleich mitdenken: In der E-Rechnung werden aus dem Hinweistext harte Pflichtfelder, die Prüfprogramme maschinell kontrollieren.
7. Checkliste für die § 13b-Rechnung
| Angabe | Richtig ist |
|---|---|
| Pflichthinweis | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, englisch „Reverse charge“ zulässig |
| Steuersatz und Steuerbetrag | entfallen komplett, die Rechnung endet mit dem Nettobetrag |
| Eigene Kennung | USt-IdNr. oder Steuernummer des Ausstellers (§ 14 Abs. 4 UStG) |
| USt-IdNrn. beider Parteien | Pflicht bei B2B-Leistungen in andere EU-Staaten, dann Frist bis zum 15. des Folgemonats |
| Übrige Pflichtangaben | wie bei jeder Rechnung: Parteien, Datum, Rechnungsnummer, Leistung, Leistungszeitpunkt, Entgelt |
| In der E-Rechnung | Kategorie AE mit Befreiungsgrund (nicht Z), 0 %, plus USt-IdNr. des Empfängers |
| Niemals | Umsatzsteuer ausweisen (§ 14c-Falle) oder die Leistung „steuerfrei“ nennen |
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Die Theorie aus diesem Artikel erledigt der Konverter in einem Durchgang: finisma erkennt den Reverse-Charge-Hinweis auf der hochgeladenen PDF, setzt die Steuerkategorie AE mit Befreiungsgrund, übernimmt die Steuernummer aus der Fußzeile und prüft die USt-IdNr. des Empfängers, bevor die ZUGFeRD-Rechnung entsteht. Sie können hier kostenlos PDF in E-Rechnung umwandeln.
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8. Häufige Fragen zu den Reverse-Charge-Pflichtangaben
Die wichtigsten Antworten kompakt. Steuerliche Einzelfälle klärt der Steuerberater; dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung.
Welcher Wortlaut muss auf der Reverse-Charge-Rechnung stehen?+
§ 14a Abs. 5 UStG schreibt die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ vor. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch die Formulierungen anderer EU-Amtssprachen aus Art. 226 Nr. 11a der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, im Englischen also „Reverse charge“. Zusätze wie der Verweis auf § 13b UStG sind erlaubt und üblich, ersetzen den Kernhinweis aber nicht.
Was passiert, wenn ich versehentlich Umsatzsteuer ausweise?+
Dann schulden Sie die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, obwohl eigentlich der Empfänger Steuerschuldner ist. Der Empfänger darf die falsch ausgewiesene Steuer trotzdem nicht als Vorsteuer abziehen und muss die Steuer nach § 13b zusätzlich selbst anmelden. Der Ausweg ist die Rechnungsberichtigung: korrigierte Rechnung ohne Steuerausweis ausstellen. Hat der Kunde schon brutto gezahlt, verlangt die Finanzverwaltung für die wirksame Berichtigung zusätzlich die Rückzahlung des zu viel berechneten Betrags.
Ist Reverse Charge dasselbe wie steuerfrei?+
Nein. Die Leistung bleibt steuerpflichtig, nur der Schuldner wechselt: Der Empfänger meldet die Umsatzsteuer an und führt sie ab. Deshalb ist auf der Rechnung auch keine Steuerbefreiung zu nennen. In der E-Rechnung zeigt sich der Unterschied an der Steuerkategorie: Reverse Charge ist AE, eine echte Befreiung ist E und der Nullsatz ist Z.
Gilt Reverse Charge auch für Kleinunternehmer?+
In beide Richtungen unterschiedlich. Ist der Leistende Kleinunternehmer, geht die Steuerschuld nicht über, es bleibt bei der normalen Kleinunternehmer-Rechnung. Ist der Empfänger Kleinunternehmer, schuldet er die Steuer aus der empfangenen § 13b-Leistung trotzdem und muss sie ans Finanzamt abführen, ohne sie als Vorsteuer abziehen zu können. Für Kleinunternehmer werden empfangene Reverse-Charge-Leistungen dadurch real teurer.
Brauche ich die USt-IdNr. meines Kunden auf der Rechnung?+
Auf der klassischen Rechnung für inländische Fälle wie Bauleistungen ist sie keine Pflichtangabe. Bei Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten verlangt § 14a Abs. 1 UStG die USt-IdNr. beider Parteien. In der E-Rechnung nach EN 16931 ist die USt-IdNr. des Empfängers bei Reverse Charge immer Pflicht, auch im reinen Inlandsfall.
Bis wann muss die Reverse-Charge-Rechnung gestellt sein?+
Für Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten nach § 3a Abs. 2 UStG gilt eine harte Frist: Rechnung bis zum 15. des Folgemonats (§ 14a Abs. 1 UStG). Für inländische § 13b-Fälle gilt die allgemeine Sechs-Monats-Frist für Rechnungen zwischen Unternehmern.
Was passiert, wenn der Reverse-Charge-Hinweis auf der Rechnung fehlt?+
Die Steuerschuld geht trotzdem auf den Empfänger über, der Hinweis ist dafür keine Voraussetzung (Abschnitt 13b.14 UStAE). Auch der Vorsteuerabzug des Empfängers aus § 13b bleibt erhalten, denn er setzt keine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Der Aussteller verletzt aber seine Rechnungspflicht aus § 14a Abs. 5 UStG und sollte eine korrigierte Rechnung nachreichen.
Ersetzt die E-Rechnung den Pflichthinweis?+
Nein, sie übersetzt ihn. Der Hinweis lebt im maschinenlesbaren Teil als Befreiungsgrund weiter, dazu kommt die Steuerkategorie AE (nicht Z, der Nullsatz verbietet einen Befreiungsgrund und reißt die Prüfregel BR-Z-10). finisma erkennt den § 13b-Hinweis beim Umwandeln automatisch und setzt Kategorie und Befreiungsgrund. Was die E-Rechnung bei Reverse Charge zusätzlich verlangt, steht im Artikel zur USt-IdNr.-Pflicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 14a UStG: zusätzliche Pflichten bei der Rechnungsstellung
- § 14c UStG: unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- Bundeszentralamt für Steuern: USt-IdNr. beantragen
- EN 16931-1: Steuerkategorie AE, Geschäftsregeln BR-AE-01 bis BR-AE-10 und BR-Z-10